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Prozesskostenersatz für erfolgreiche Einwendungen gegen die Kostennote des Gegners

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2010/486Zak 2010, 279 Heft 14 v. 17.8.2010

ZPO §§ 41, 54 Abs 1a

RATG: § 11, TP 2 I 1 e

Die in der Hauptsache unterlegene Partei hat für erfolgreiche Einwendungen gegen die Kostennote des Gegners iSd § 54 Abs 1a ZPO - im Ausmaß ihres Erfolgs in diesem Zwischenstreit - Anspruch auf Prozesskostenersatz nach TP 2 I 1 e RATG. Die Bemessungsgrundlage ist analog § 11 RATG zu ermitteln und orientiert sich an jenem Betrag, auf den sich die Einwendungen beziehen.

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