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Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens gegen die Zurückweisung der Berufung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2010/485Zak 2010, 279 Heft 14 v. 17.8.2010

ZPO §§ 521, 521a

Nach der seit Inkrafttreten der ZVN 2009 mit 1. 4. 2009 geltenden Rechtslage ist das Rekursverfahren gegen die Zurückweisung der Berufung als verspätet zweiseitig, weil es sich um keinen bloß verfahrensleitenden Beschluss handelt. Die Frist für die Rekursbeantwortung beträgt 14 Tage.

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