ZPO §§ 41, 54 Abs 1a
RATG: § 11, TP 2 I 1 e
Die in der Hauptsache unterlegene Partei hat für erfolgreiche Einwendungen gegen die Kostennote des Gegners iSd § 54 Abs 1a ZPO - im Ausmaß ihres Erfolgs in diesem Zwischenstreit - Anspruch auf Prozesskostenersatz nach TP 2 I 1 e RATG. Die Bemessungsgrundlage ist analog § 11 RATG zu ermitteln und orientiert sich an jenem Betrag, auf den sich die Einwendungen beziehen.