vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beschlussfassung in der Plenarversammlung einer Rechtsanwaltskammer - keine Prüfung durch OBDK

In aller KürzeZak 2010/464Zak 2010, 262 Heft 14 v. 17.8.2010

Nach ihrer Entscheidung in der Rs Bkv 6/10 ist die OBDK nicht dazu berufen, die Abstimmung in der Plenarversammlung einer Rechtsanwaltskammer über die Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltsanwärter zu überprüfen. Bei der OBDK handle es sich um kein allgemeines Aufsichtsorgan, das sämtliche Beschlüsse der Plenarversammlung prüfen könne. Die Zuständigkeit beschränke sich auf die Anfechtung der in § 24 Abs 1 RAO angeführten Wahlen in der Plenarversammlung (§ 24b Abs 2 RAO).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte