Mit der vor Kurzem im BGBl (I 2010/54) kundgemachten GSpG-Nov 2008 (sic!) wurde die vom VfGH (G 162/07 ua = Zak 2008/728, 417) als verfassungswidrig aufgehobene, wenig später jedoch durch eine zuvor erlassene Nov (BGBl I 2008/126) erneut in Geltung gesetzte sechsmonatige Präklusivfrist des § 25 Abs 3 GSpG für die Geltendmachung der Haftung des Spielbankbetreibers für Spielverluste endgültig (zugunsten einer dreijährigen Frist) beseitigt.