Nach ihrer Entscheidung in der Rs Bkv 6/10 ist die OBDK nicht dazu berufen, die Abstimmung in der Plenarversammlung einer Rechtsanwaltskammer über die Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltsanwärter zu überprüfen. Bei der OBDK handle es sich um kein allgemeines Aufsichtsorgan, das sämtliche Beschlüsse der Plenarversammlung prüfen könne. Die Zuständigkeit beschränke sich auf die Anfechtung der in § 24 Abs 1 RAO angeführten Wahlen in der Plenarversammlung (§ 24b Abs 2 RAO).