In der E 10 ObS 76/10i hielt der OGH - der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entsprechend - fest, dass über Anträge auf Gewährung von Leistungen aus Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwälte (§§ 49 ff RAO) im Verwaltungsweg zu entscheiden ist und es sich bei solchen Verfahren um keine Sozialrechtssachen iSd § 65 ASGG handelt, bei denen eine sukzessive Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte bestehen würde. Auch eine analoge Anwendung des § 65 ASGG scheide aus.