Am 1. 7. 2010 ist das Kinderbeistand-Gesetz in Kraft getreten, das in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung eines Kinderbeistandes ermöglicht (§ 104a AußStrG; siehe Zak 2009/658, 412). Der Kinderbeistand ist persönlicher Ansprechpartner und "Sprachrohr" des Kindes innerhalb und außerhalb des Gerichtsverfahrens, darf sich nur im Einvernehmen mit dem Kind äußern, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat das Recht auf Akteneinsicht sowie auf Teilnahme an allen Verhandlungen. In ihrer Darstellung der Neuregelung vertreten die Autoren ua die Ansicht, dass die Bestellung eines Kinderbeistandes auch in Verfahren nach dem HKÜ in Betracht kommt. Die in § 105 AußStrG vorgesehene persönliche Anhörung des Kindes durch das Gericht werde durch die Bestellung und Anhörung des Beistandes nicht substituiert. Der vom Beistand dargelegte Wille des Kindes könne als Grundlage für entsprechende Feststellungen dienen. Die Verschwiegenheitspflicht des Kinderbeistandes stehe unter dem Vorbehalt des rechtfertigenden Notstandes.