Nach 6 Ob 197/08a = Zak 2010/109, 74 haftet der betreuende, obsorgeberechtigte Elternteil schadenersatzrechtlich für Unterhaltsüberzahlungen, wenn er den geldunterhaltspflichtigen Elternteil schuldhaft nicht auf den Umstand hinweist, dass das Kind eine mit einem Eigeneinkommen verbundene Lehre aufgenommen hat. Nach einer kurzen Darstellung der Entscheidung vertritt der Autor die Auffassung, dass dem Geldunterhaltspflichtigen weder unterlassene Nachforschungen noch die grundlose Ablehnung von Kontakten zu dem Kind als Mitverschulden angerechnet werden können. Die Verletzung von Mitteilungspflichten durch den Unterhaltsberechtigten bzw seinen Elternteil kann seiner Meinung nach auch strafrechtliche Konsequenzen haben.