Nach 3 Ob 149/09x = Zak 2010/149, 96 stellen Hindernisse nur dann eine zur Freiheitsersitzung führende Widersetzung dar, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit zuvor im betroffenen Bereich tatsächlich ausgeübt hat. Der Autor weist darauf hin, dass der OGH damit einer älteren Rsp-Linie gefolgt ist, während es nach aktueller Judikatur (beginnend mit 5 Ob 565/84) auf die wahrnehmbare Widersetzung gegen das Recht, nicht gegen dessen tatsächliche Ausübung ankommt. Er sieht in dieser Entscheidung jedoch keine bewusste Rsp-Änderung, sondern ein Versehen des erkennenden Senats.