EheGVVO: Art 10, 11 Abs 8, Art 42, 47
Im Fall des widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens eines Kindes ("Kindesentführung") bleiben gem Art 10 EheGVVO (Brüssel IIa-VO 2201/2003 ) grundsätzlich die Gerichte des bisherigen Aufenthaltsstaats des Kindes international zuständig. Zur Übertragung der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat kommt es ua dann, wenn