Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-58/08 , Vodafone ua, verstößt die Roaming-VO 2007/71 7, die Höchstgrenzen für Groß- und Endkundenentgelte bei Roaminganrufen vorsieht, weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das Subsidiaritätsprinzip. Auch dem Einwand, dass Art 95 EG (jetzt: Art 114 AEUV) keine geeignete Rechtsgrundlage für die Erlassung der VO darstellt, erkannte der EuGH keine Berechtigung zu.