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Rechtswirksamkeit der Roaming-VO

In aller KürzeZak 2010/389Zak 2010, 222 Heft 12 v. 13.7.2010

Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-58/08 , Vodafone ua, verstößt die Roaming-VO 2007/71 7, die Höchstgrenzen für Groß- und Endkunden­entgelte bei Roaminganrufen vorsieht, weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das Subsidiaritätsprinzip. Auch dem Einwand, dass Art 95 EG (jetzt: Art 114 AEUV) keine geeignete Rechtsgrundlage für die Erlassung der VO darstellt, erkannte der EuGH keine Berechtigung zu.

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