Nach Auffassung des EGMR (36.942/05, European University Press v Österreich) hat eine Urteilsberichtigung in einem zweiseitigen Verfahren zu erfolgen, wenn sie über die Ausbesserung eines offensichtlichen und geringfügigen Schreib- oder Rechenfehlers oder eines offenkundigen Widerspruchs im Urteilstext hinausgeht. Gegenstand des Verfahrens war der Berichtigungsbeschluss des OGH in der Rs 3 Ob 215/02t. In der später berichtigten Entscheidung hatte der OGH zwar die Sachentscheidung des Erstgerichts, versehentlich jedoch nicht dessen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht in Höhe von ca 7.000 € wiederhergestellt. Den Umstand, dass die Berichtigung dieses Fehlers auf Antrag des Verfahrensgegners ohne vorherige Anhörung des Kostenersatzpflichtigen erfolgte, beurteilte der EGMR als Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit nach Art 6 MRK.