In der Rs 30.141/04, Schalk und Kopf v Österreich, hielt der EGMR vor Kurzem fest, dass weder aus Art 12 MRK noch aus Art 14 iVm Art 8 MRK eine Verpflichtung der Vertragsstaaten abzuleiten ist, das Institut der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. Den Staaten komme auch ein gewisser Spielraum in Bezug auf die Beibehaltung von Unterschieden zur Ehe zu, wenn sie eine andere Form der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften schaffen.