GBG § 136
ABGB § 364c
Ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot erlischt mit dem Tod des Verbotsbelasteten. Der für die Löschung des Verbots im Weg der Grundbuchberichtigung nach § 136 GBG erforderliche Nachweis des Todes des Belasteten muss durch öffentliche Urkunden (insb die gerichtlich oder notariell beglaubigte Sterbeurkunde) erbracht werden, selbst wenn bei dem im Grundbuchverfahren zuständigen Gericht auch das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist.