EheG: §§ 86, 87, 93, 97 (idF vor FamRÄG 2009)
ABGB § 364c
Ein zwischen Ehegatten begründetes, im Grundbuch eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot verliert durch die Scheidung der Ehe nicht seine Rechtswirksamkeit. Das Gericht kann im Aufteilungsverfahren gemeinsam mit der Übertragung des (Mit-)Eigentums an der belasteten Liegenschaft von einem geschiedenen Ehegatten auf den anderen die Löschung eines solchen (hier: wechselseitigen) Veräußerungs- und Belastungsverbots als Maßnahme iSd § 93 EheG anordnen, um eine endgültige und abschließende Aufteilung des ehelichen Vermögens zu erreichen.