AußStrG § 35
ZPO §§ 355, 356
Die §§ 355 f ZPO über die Ablehnung von Sachverständigen sind gem § 35 AußStrG im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden.
AußStrG § 35
ZPO §§ 355, 356
Die §§ 355 f ZPO über die Ablehnung von Sachverständigen sind gem § 35 AußStrG im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden.