EuGVVO: Art 6 Nr 1
Der für den internationalen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 6 Nr 1 EuGVVO erforderliche Sachzusammenhang kann auch dann vorliegen, wenn die gegen mehrere Personen eingeklagten Ansprüche zwar auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen, aber von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen.