ZPO §§ 419, 464 Abs 2
Im Fall der beantragten oder von Amts wegen verfügten Urteilsberichtigung beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses bzw der berichtigten Urteilsausfertigung, es sei denn, die Partei konnte von vornherein keine Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben.