ZPO §§ 266, 298
ABGB § 16
Das Transkript einer rechtswidrig hergestellten Tonaufnahme kann im Zivilprozess uneingeschränkt als Beweismittel herangezogen werden. Eine Interessenabwägung ist nicht erforderlich.
ZPO §§ 266, 298
ABGB § 16
Das Transkript einer rechtswidrig hergestellten Tonaufnahme kann im Zivilprozess uneingeschränkt als Beweismittel herangezogen werden. Eine Interessenabwägung ist nicht erforderlich.