ABGB § 149 Abs 1, §§ 230 ff
Geldvermögen des Minderjährigen haben die obsorgeberechtigten Eltern gem § 149 Abs 1 ABGB nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen. Diese Bestimmung ist als genereller Verweis auf die Regelungen der §§ 230 bis 234 ABGB zu verstehen.