Nach Ansicht des Autors ist die Schiedsvereinbarung iSd § 584 Abs 1 ZPO undurchführbar, wenn einer Partei keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um den von ihr zu bevorschussenden Teil der Schiedsverfahrenskosten zu tragen. Mittellosigkeit sei insb dann anzunehmen, wenn die Partei die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe erfüllt. Dass sie sich zwar ein staatliches Verfahren leisten könnte, nicht aber die finanziellen Mehrbelastungen des Schiedsverfahrens, reiche ebenfalls aus. Die andere Partei könne die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte abwenden, indem sie die Bevorschussung der im Vergleich zum staatlichen Verfahren anfallenden Mehrkosten anbietet.