Der Beitrag untersucht das Spannungsverhältnis zwischen dem in § 364 Abs 3 ABGB geregelten Unterlassungsanspruch gegen den Schattenwurf fremder Pflanzen und dem Selbsthilferecht nach § 422 ABGB gegen überhängende Äste, das sich insb aus den unterschiedlichen Kostentragungsregelungen ergibt. Während im Fall der Ausübung des Selbsthilferechts höchstens eine Kostenbeitragspflicht des Baumeigentümers vorgesehen ist, würde eine Unterlassungsklage die Überwälzung der gesamten notwendigen Kosten auf diesen ermöglichen. Der OGH versuchte Wertungswidersprüche in der E 4 Ob 196/07p = Zak 2008/159, 93 dadurch zu vermeiden, dass er dem beeinträchtigten Liegenschaftseigentümer alternativ zu dessen Selbsthilferecht die Möglichkeit zu einer Unterlassungsklage nach § 364 Abs 3 ABGB gegen die auf sein Grundstück herüber gewachsenen Äste zuerkannte, wenn die Benützung des Grundstücks durch den das ortsübliche Maß überschreitenden Entzug von Licht oder Luft unzumutbar beeinträchtigt wird und dieser Zustand nicht durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden kann (zB aufgrund der Höhe und des Ausmaßes des Überhangs). Der Autor kritisiert diese Entscheidung als den Spielraum der Gerichte überschreitende Rechtsfortbildung. Die Kompetenzüberschreitung zeige sich schon daran, dass das Abgrenzungskriterium der leichten Ausübbarkeit des Selbsthilferechts nicht aus dem Gesetz ableitbar, sondern erfunden sei.