Wenn der Schaden mit gleich hoher Wahrscheinlichkeit entweder durch einen Zufall oder durch ein schuldhaftes Verhalten des potenziellen Schädigers verursacht wurde (alternative Konkurrenz mit dem Zufall), gelangt die Rsp zur Schadensteilung und lässt den möglichen Schädiger für 50 % des Schadens haften (zB 3 Ob 106/06v). Der Autor kritisiert diese Judikatur. Er führt an, dass der in die Sphäre des Geschädigten fallende Zufall mit den bestehenden Zweifeln an der Kausalität des Verhaltens des möglichen Schädigers gleichzusetzen ist. Die Charakteristik des geschilderten Falls liege eigentlich darin, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verhalten einer anderen Person nicht mit dem erforderlichen Beweismaß nachgewiesen werden kann. Richtigerweise stehe dem Geschädigten deshalb wegen Misslingens des Kausalitätsbeweises kein Schadenersatzanspruch zu.