Wenn eine Vorsorgevollmacht auch Angelegenheiten des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs, die Einwilligung in schwerere medizinische Behandlungen oder die dauerhafte Wohnsitzverlegung umfassen soll, muss sie gem § 284f Abs 3 ABGB vor einem Rechtsanwalt oder Notar bzw bei Gericht errichtet werden. Der Beitrag will Richtern einen kurzen Leitfaden für die Errichtung der Vorsorgevollmacht geben. Ua ist der Autor der Auffassung, dass eine Vorsorgevollmacht mangels ausdrücklicher Regelung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit vor jedem BG errichtet werden kann.