EheGVVO: Art 1, 8, 17, 20
Die vorläufige Inobhutnahme und die Unterbringung eines minderjährigen Kindes durch eine Behörde fallen auch dann in den Anwendungsbereich der EheGVVO (Brüssel IIa-VO 2201/2003 ), wenn das nationale Recht diese Maßnahmen im öffentlichen Recht einordnet.