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Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes iSd EheGVVO

RechtsprechungInternationalZak 2009/224Zak 2009, 139 Heft 7 v. 21.4.2009

EheGVVO: Art 1, 8, 17, 20

Die vorläufige Inobhutnahme und die Unterbringung eines minderjährigen Kindes durch eine Behörde fallen auch dann in den Anwendungsbereich der EheGVVO (Brüssel IIa-VO 2201/2003 ), wenn das nationale Recht diese Maßnahmen im öffentlichen Recht einordnet.

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