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Ende einer vierwöchigen Frist nach Zustellung in der verhandlungsfreien Zeit

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/221Zak 2009, 138 Heft 7 v. 21.4.2009

ZPO § 126 Abs 2, § 225 Abs 1

Wenn das fristauslösende Schriftstück während der verhandlungsfreien Zeit im Sommer (15. Juli bis 25. August) zugestellt wird, endet eine vierwöchige Frist nach stRsp mit Ablauf des 22. September bzw - wenn es sich dabei um einen Samstag oder Sonntag handelt - mit Ablauf des darauf folgenden Montags.

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