ZPO § 126 Abs 2, § 225 Abs 1
Wenn das fristauslösende Schriftstück während der verhandlungsfreien Zeit im Sommer (15. Juli bis 25. August) zugestellt wird, endet eine vierwöchige Frist nach stRsp mit Ablauf des 22. September bzw - wenn es sich dabei um einen Samstag oder Sonntag handelt - mit Ablauf des darauf folgenden Montags.