AußStrG §§ 45, 120, 127
Der einstweilige Sachwalter kann seine Bestellung nur im eigenen Namen und Interesse anfechten. Eine Rechtsmittelbefugnis im Interesse des Betroffenen besteht nicht. Ein Rechtsmittel gegen den Bestellungsbeschluss, in dem der einstweilige Sachwalter argumentiert, dass seine Bestellung gar nicht erforderlich war, ist deshalb zurückzuweisen.