ZPO §§ 45, 228
Vor Einbringung einer Feststellungsklage sollte der Kläger den Beklagten auffordern, den Anspruch anzuerkennen bzw einen prätorischen Vergleich abzuschließen. Wenn der Kläger dies unterlassen und der Beklagte das Feststellungsbegehren im Verfahren bei erster Gelegenheit anerkannt hat, steht dem Beklagten gem § 45 ZPO Anspruch auf Prozesskostenersatz zu.