ZPO §§ 41, 43
JN § 54 Abs 2
Das Unterliegen des im Hauptbegehren vollständig obsiegenden Klägers mit einer Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN (hier: Zinsen) rechtfertigt es nicht, ihm gem § 43 ZPO nur teilweisen Prozesskostenersatz zuzusprechen. Da Nebenforderungen nicht in die Streitwertberechnung einbezogen werden, wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn das bloße Unterliegen mit einer Nebenforderung bei der Kostenentscheidung berücksichtigt würde.