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Keine Kürzung des Prozesskostenersatzes wegen Unterliegens mit einer Nebenforderung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/219Zak 2009, 138 Heft 7 v. 21.4.2009

ZPO §§ 41, 43

JN § 54 Abs 2

Das Unterliegen des im Hauptbegehren vollständig obsiegenden Klägers mit einer Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN (hier: Zinsen) rechtfertigt es nicht, ihm gem § 43 ZPO nur teilweisen Prozesskostenersatz zuzusprechen. Da Nebenforderungen nicht in die Streitwertberechnung einbezogen werden, wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn das bloße Unterliegen mit einer Nebenforderung bei der Kostenentscheidung berücksichtigt würde.

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