Der VfGH hat § 25 GebG ohne Reparaturfrist als verfassungswidrig aufgehoben (G 158/08; kundgemacht in BGBl I 2009/34 vom 7. 4. 2009). Nach dieser Bestimmung war die Rechtsgeschäftsgebühr grundsätzlich mehrfach zu entrichten, wenn Gleichschriften bzw mehrere Originalurkunden über das Rechtsgeschäft existierten; die mehrfache Gebührenpflicht konnte jedoch durch rechtzeitige Anzeige beim Finanzamt vermieden werden. In der Entscheidungsbegründung verwies der VfGH darauf, dass damit - abweichend von der Grundkonzeption des GebG - nicht das Rechtsgeschäft, sondern die darüber errichteten Urkunden besteuert wurden. Die verschuldensunabhängige Sanktionierung der unterlassenen oder verspäteten Anzeige mehrerer Urkunden durch eine Vervielfachung der Rechtsgeschäftsgebühr stelle eine unverhältnismäßige Maßnahme dar, für die keine Rechtfertigung erkennbar sei.