Aus Anlass einer Bescheidbeschwerde hat der VfGH (B 937/08) ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 1 VSPBG eingeleitet. Als verfassungsrechtlich bedenklich sah er an, dass die Feststellung der Eignung eines Vereins, zum Sachwalter bestellt zu werden, nach dieser Bestimmung nicht mit Bescheid, sondern ausschließlich durch Verordnung erfolgt und Vereinen im Fall einer negativen Entscheidung oder der Untätigkeit der Behörde folglich der Rechtsschutz abgeschnitten ist.