In einem vor Kurzem ergangenen Erkenntnis (2008/06/0233) hielt der VwGH fest, dass die Änderung des Familiennamens im Allgemeinen nicht von einer dritten Person, die den angestrebten Nachnamen trägt, verhindert werden kann. Ein berechtigtes Interesse des Namensträgers am Ausschluss anderer Personen von seinem Familiennamen, das der Bewilligung der Namensänderung gem § 3 Abs 1 Z 3 NÄG in bestimmten Fällen entgegenstehen kann, sei nur unter besonderen Umständen anzunehmen. Im konkreten Fall war die vom Antragsteller zum Zweck der Resozialisierung nach einer längeren Haftstrafe angestrebte Namensänderung zunächst gem § 2 Abs 1 Z 11 NÄG bewilligt worden. Einige Jahre später (in diesem Zeitraum führte der Antragsteller den neuen Nachnamen) wurde der Antrag jedoch aufgrund von Rechtsmitteln anderer Namensträger, die eine Beeinträchtigung ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Existenz durch die Assoziierung mit der kriminellen Vergangenheit des Antragstellers befürchteten, im Instanzenzug abgewiesen. Der VwGH hob diesen Bescheid ua deshalb auf, weil die Behörde weder konkrete Nachteile, die durch die bisherige Führung des neuen Namens verursacht wurden, ermittelt noch dargelegt hatte, warum negative Assoziationen, die primär mit dem ehemaligen Namen des Antragstellers verbunden sind, überhaupt Auswirkungen auf Träger des neuen Namens haben sollten.