Solange es dadurch nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls kommt, sind die Eltern nach Auffassung der Autoren grundsätzlich befugt, ihre Obsorgeaufgaben zum Teil oder zur Gänze auf Dritte zu übertragen. Einige höchstpersönliche Obsorgebefugnisse (wie die Bestimmung bzw Änderung des Vor- und Familiennamens des Kindes, die Entscheidung über die Religionszugehörigkeit und die Zustimmung zu schwereren medizinischen Behandlungen) seien jedoch nur von den obsorgeberechtigten Eltern selbst ausübbar. Bei gemeinsamer Obsorge setzt die "Übergabe in fremde Pflege" gem § 154 Abs 2 ABGB die Zustimmung beider Elternteile voraus. Die Autoren verstehen unter diesem Begriff nicht nur die Pflegeelternschaft, sondern jedes ständige Pflegeverhältnis mit einem Dritten, der kein naher Verwandter des Kindes ist (zB Heim- oder Internatsunterbringung). Eine analoge Anwendung der in §§ 264 f ABGB für andere obsorgeberechtigte Personen vorgesehenen Haftungsprivilegien auf die Eltern lehnen die Autoren ab. Für ein Fehlverhalten der für Obsorgeaufgaben herangezogenen Dritten würden die obsorgeberechtigten Elternteile gegenüber dem Kind deshalb gem § 1313a ABGB haften. Einem Schadenersatzanspruch könne jedoch das familienrechtliche Rücksichtnahmegebot entgegenstehen.