EO § 35
ABGB § 1392
Die vor der Exekutionsbewilligung erfolgte Zession der betriebenen Forderung (bzw des betriebenen Anspruchs auf eine Handlung oder Unterlassung) bildet einen Oppositionsgrund. Die Oppositionsklage führt zur Feststellung, dass der Anspruch des Titelgläubigers erloschen ist.