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Stille Zession der betriebenen Forderung bildet keinen Oppositionsgrund

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2009/193Zak 2009, 119 Heft 6 v. 7.4.2009

EO § 35

ABGB § 1392

Die vor der Exekutionsbewilligung erfolgte Zession der betriebenen Forderung (bzw des betriebenen Anspruchs auf eine Handlung oder Unterlassung) bildet einen Oppositionsgrund. Die Oppositionsklage führt zur Feststellung, dass der Anspruch des Titelgläubigers erloschen ist.

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