EKHG §§ 1, 3 Z 3, § 9
Das Be- und Entladen eines Lkw gehört zum Betrieb des Fahrzeugs.
Trotz des in § 3 Z 3 EKHG vorgesehenen Haftungsausschlusses trifft den Halter gegenüber einer beim Betrieb tätigen Person (hier: seinem Dienstnehmer) eine Gefährdungshaftung nach dem EKHG, wenn der Unfall auf risikoerhöhende Umstände zurückzuführen ist, für die er nach der gesetzlichen Wertung des § 9 EKHG jedenfalls einstehen soll, etwa auf Fehler in der Beschaffenheit des Kfz. Wenn die Ladewand eines Lkw im aufgeklappten Zustand nicht am Fahrzeug fixiert werden kann, liegt ein Fehler in der Beschaffenheit vor.