ABGB § 1295 Abs 1
Die Folgen einer ärztlichen Fehlbehandlung oder eines unrichtigen ärztlichen Rates stehen grundsätzlich noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der erlittenen Körperverletzung.
OGH 13. 11. 2008, 2 Ob 113/08v
ABGB § 1295 Abs 1
Die Folgen einer ärztlichen Fehlbehandlung oder eines unrichtigen ärztlichen Rates stehen grundsätzlich noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der erlittenen Körperverletzung.
OGH 13. 11. 2008, 2 Ob 113/08v