ABGB §§ 1304, 1311
StVO § 19 Abs 4
Die Wirkung des im Kreuzungsbereich aufgestellten Vorschriftszeichens "Vorrang geben" hängt vom Aufstellungsort ab. Unabhängig davon, ob die zusammentreffenden Straßen eine einheitliche Kreuzung bilden oder es sich um eine knappe Aufeinanderfolge selbstständiger Kreuzungen handelt, hat das Vorrangzeichen nur für den auf den Aufstellungsort folgenden Teil der Kreuzung Bedeutung.