Mit einem von der OBDK bestätigten Bescheid verhängte die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer über einen Rechtsanwalt, der die Frist für ein Rechtsmittel versäumt hatte, eine Disziplinarstrafe in Höhe von 1.000 EUR. Dem Anwalt sei vorzuwerfen, dass er den Rechtsmittelschriftsatz erst am letzten Tag der Frist in den Postenkasten einwarf, obwohl er wusste, dass dessen Entleerung und die postalische Behandlung der Sendung erst am nächsten Tag erfolgen würden. Die beim VfGH erhobene Bescheidbeschwerde des Rechtsanwalts hatte keinen Erfolg (B 507/08). Anders als der Beschwerdeführer ging der VfGH davon aus, dass die Rechtsansicht der Behörde, nicht der Einwurf, sondern die postalische Behandlung sei für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels maßgeblich, aus verfassungsrechtlicher Sicht ebenso wenig als Willkür qualifiziert werden kann wie die in der Folge verhängte Strafe.