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§ 99 JN als "Botschaftsgerichtsstand"?

ThemaUniv.-Ass. Dr. Martin SpitzerZak 2009/159Zak 2009, 103 Heft 6 v. 7.4.2009

Befindet sich auf Beklagtenseite ein fremder Staat, macht dies die Rechtsverfolgung in vielerlei Hinsicht schwierig. Der Beitrag untersucht, inwiefern schon die Verfahrenseinleitung an der internationalen Gerichtsbarkeit scheitert, und befürwortet nach § 99 Abs 3 JN einen "Botschaftsgerichtsstand" für botschaftsbezogene Ansprüche.

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