Befindet sich auf Beklagtenseite ein fremder Staat, macht dies die Rechtsverfolgung in vielerlei Hinsicht schwierig. Der Beitrag untersucht, inwiefern schon die Verfahrenseinleitung an der internationalen Gerichtsbarkeit scheitert, und befürwortet nach § 99 Abs 3 JN einen "Botschaftsgerichtsstand" für botschaftsbezogene Ansprüche.