Der Zeitpunkt, ab dem Rechtsanwälte und Notare verpflichtet sind, für Grundbuchanträge den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen (§ 11 Abs 1f ERV; siehe Zak 2009/20, 22), wurde mit der V BGBl II 2009/82 von 1. 4. auf 1. 11. 2009 verschoben.
Der Zeitpunkt, ab dem Rechtsanwälte und Notare verpflichtet sind, für Grundbuchanträge den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen (§ 11 Abs 1f ERV; siehe Zak 2009/20, 22), wurde mit der V BGBl II 2009/82 von 1. 4. auf 1. 11. 2009 verschoben.