Im Urteil VIII ZR 34/08 befasste sich der deutsche BGH mit der Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf und sprach aus, dass der - vom Verkäufer nicht offengelegte - Umstand der Stilllegung des Fahrzeugs während der dem Verkauf vorangegangenen 19 Monate nicht von vornherein einen Sachmangel begründet, sondern nur tatsächlich aufgetretene standzeitbedingte Mängel zur Gewährleistung führen. Beim Neuwagenkauf geht der BGH demgegenüber davon aus, dass ein unbenutztes Kfz, dessen Produktion bei Kaufvertragsabschluss bereits mehr als zwölf Monate zurückliegt, mangels besonderer Abrede schon aufgrund dieser Standzeit als mangelhaft anzusehen ist (zB VIII ZR 109/04; in diesem Sinn auch OLG Wien 1 R 86/08m, wobei die Standzeit hier allerdings 32 Monate betrug).