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Elektronischer Rechtsverkehr für Grundbuchanträge

In aller KürzeZak 2009/157Zak 2009, 102 Heft 6 v. 7.4.2009

Der Zeitpunkt, ab dem Rechtsanwälte und Notare verpflichtet sind, für Grundbuchanträge den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen (§ 11 Abs 1f ERV; siehe Zak 2009/20, 22), wurde mit der V BGBl II 2009/82 von 1. 4. auf 1. 11. 2009 verschoben.

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