Abweichend vom BMF (siehe Zak 2009/2, 2) geht der Autor davon aus, dass eine Hausverlosung auch dann nach dem GSpG bewilligungspflichtig ist, wenn sie von einer Privatperson hinsichtlich eines einzelnen Objekts und ohne Wiederholungsabsicht vorgenommen wird. Eine nicht genehmigte Verlosung erfüllt seiner Ansicht nach den Straftatbestand des § 168 StGB.