Nach 6 Ob 253/07k Zak 2008/684, 394 unterliegt eine AGB-Klausel über ein Zusatzentgelt für eine im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundene Leistung der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. In der verfahrensgegenständlichen Bestimmung eines Wertpapierdepotvertrags, die eine zusätzliche Gebühr für die - der Rückgabepflicht der Depotbank als Verwahrerin entsprechende - Ausfolgung bzw Übertragung der Wertpapiere vorsah, erkannte der OGH jedoch keine gröbliche Benachteiligung des Depotkunden. Der Autor kritisiert diese Entscheidung. Seiner Ansicht nach ist die Klausel als gröblich benachteiligend zu qualifizieren, weil Kunden typischerweise davon ausgehen, dass die Tätigkeit, für die das Zusatzentgelt gefordert wird, schon durch das für die Hauptleistung zu zahlende Entgelt abgegolten ist.