Ein Gläubiger, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zugleich Schuldner einer aufrechenbaren Gegenforderung ist, muss seine Forderung gem § 19 AO nicht im Ausgleichsverfahren geltend machen, sondern kann gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung erklären. Die Frage, ob die Kompensation auf die Ausgleichsquote beschränkt ist, wenn die Aufrechnungserklärung erst nach Beendigung des Ausgleichsverfahrens abgegeben wird, hat der OGH in zwei vor Kurzem ergangenen Entscheidungen gegensätzlich beantwortet (3 Ob 82/08t Zak 2008/686, 395; 7 Ob 118/08s Zak 2009/43, 36). Nach Auffassung der Autorin besteht kein Grund, Aufrechnungsberechtigte von den Wirkungen des Ausgleichs auszunehmen. Im Fall einer verspäteten Kompensation könne der Gläubiger deshalb nur mehr mit der Ausgleichsquote der eigenen Forderung aufrechnen.