EO § 74 Abs 1, § 74a
RATG: § 23a, TP 1
Da § 23a RATG von einer "Erhöhung der Entlohnung" spricht, kann ein ERV-Zuschlag in Höhe von 1,80 EUR für einen weiteren, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Schriftsatz nur dann zustehen, wenn dieser Schriftsatz gesondert zu honorieren ist. Ein innerhalb von zehn Monaten nach Exekutionsbewilligung gestellter Antrag auf Vollzug der Fahrnisexekution ist nach der Anm zu TP 1 RATG noch durch die Entlohnung des Exekutionsantrags abgegolten. Daher gebührt dem betreibenden Gläubiger für diesen im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Schriftsatz auch kein ERV-Zuschlag.