Der österreichischen Rechtslage (§ 5g Abs 1 Z 2 KSchG) vergleichbar regelt § 357 BGB, dass der Unternehmer nach dem fristgerechten Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts durch den Verbraucher grundsätzlich Wertersatz für die Benützung der gelieferten Sache verlangen kann. Im Vorabentscheidungsverfahren C-489/07 , Messner/Krüger, kam die Generalanwältin zum Schluss, dass die deutsche Bestimmung nicht mit der Fernabsatz-RL 97/7/EG vereinbar ist. Gem Art 6 Abs 2 der RL sind die unmittelbaren Kosten der Warenrücksendung die "einzigen Kosten", die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden dürfen. Nach Ansicht der Generalanwältin ist der Begriff "Kosten" weit zu verstehen und umfasst deshalb auch bereicherungsrechtliche Forderungen auf Wertersatz für die Nutzung.