Ein Rechtsanwaltsanwärter kann nach Ansicht des VwGH (2008/06/0090) die Feststellung beantragen, dass eine von ihm bereits absolvierte Veranstaltung als Ausbildungsveranstaltung iSd § 1 Abs 2 lit f RAO anzuerkennen ist. Zuständig sei jene Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Veranstaltung stattgefunden hat. Im Ausgangsfall hatte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien den Antrag eines (offenbar in Wien tätigen) Rechtsanwaltsanwärters, sein postgraduales Europarechtsstudium an der Donau-Universität Krems im Ausmaß von 24 Halbtagen anzuerkennen, mit Bescheid abgewiesen, und zwar (ua) mit der Begründung, ein Lehrgang universitären Charakters diene nicht der Berufsausbildung. Der VwGH hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde auf. Ob die Nichtanerkennung inhaltlich berechtigt war, blieb deshalb offen.