Der VfGH (B 963/08) hat ein Gesetzesprüfungsverfahren zu Z 2 des § 34 Abs 7 EStG eingeleitet, die es seiner Auffassung nach ausschließt, Unterhaltsleistungen für ein nicht haushaltszugehöriges, ständig im Ausland wohnendes Kind im Einkommensteuerrecht als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Eine mittelbare Steuerentlastung des Geldunterhaltspflichtigen über die Teilanrechnung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auf den Kindesunterhalt scheidet in diesem Fall aus, weil für im Ausland lebende Kinder keine Transferleistungen zustehen. Die Unterhaltsbelastung wird folglich nur durch den Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt, der bei höheren Einkommen nicht ausreicht, um die vom VfGH geforderte steuerliche Entlastung der Hälfte des gesetzlich geschuldeten Unterhalts zu bewirken.